Markt Eschau Markt Eschau

BEKANNTMACHUNG

12.01.2022
Festsetzung und Entrichtung der Grund-, Gewerbe- und Hundesteuer im Markt Eschau für das Kalenderjahr 2022 durch öffentliche Bekanntmachung nach § 27 Abs. 3 GrStG

I. Festsetzung

Vorbehaltlich der Erteilung schriftlicher Grundsteuer-, Gewerbesteuer- und Hundesteuerbescheide 2022 wird hiermit die Grundsteuer gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973, die Gewerbesteuer gemäß § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) vom 14.12.1976 und die Hundesteuer gemäß Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer vom 02.08.2006 in der jeweils derzeit gültigen Fassung für das Kalenderjahr 2022, in gleicher Höhe wie im Vorjahr, festgesetzt.
Dies bedeutet, dass die Steuerpflichtigen, die keinen Grundsteuer-, Gewerbesteuer oder Hundesteuerbescheid 2022 erhalten, im Kalenderjahr 2022 die gleichen Steuerbeträge wie im Kalenderjahr 2021 zu entrichten haben. Für diese treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn Ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid für das Jahr 2022 zugegangen wäre.

II. Fälligkeiten

Die Grundsteuer und die Gewerbesteuer wird zu je ¼ Ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2022, die Hundesteuer wird zum 01.04.2022 vorbehaltlich einer anderen getroffenen Regelung, fällig. Hat der Steuerschuldner von der Möglichkeit der Jahreszahlung (§ 28 Abs. 3 GrStG) Gebrauch gemacht, so ist der Jahresbeitrag am 01.07.2022 fällig.
Bitte achten Sie unbedingt auf die Angabe Ihrer Finanzadresse (FAD-Nummer). Bei denjenigen Steuerschuldnern, die für die Grund-, Gewerbe- und Hundesteuer ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, werden die Beträge zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen abgebucht. Sollte sich die hinterlegte Bankverbindung geändert haben, ist diese Änderung noch vor Fälligkeit mitzuteilen.

Die Steuerbescheide und die Begründungen hierzu können beim Markt Eschau, Rathausstr. 13, 63863 Eschau, eingesehen werden.

III. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden, schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form.

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird

ist der Widerspruch einzulegen beim Markt Eschau, Rathausstraße 13, 63863 Eschau. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Würzburg, Postanschrift: Postfach 110265, 97029 Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97084 Würzburg, erhoben werden.

Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Markt Eschau) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird

ist die Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht in Würzburg, Postanschrift: Postfach 110265, 97029 Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97084 Würzburg, zu erheben.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Markt Eschau) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl 13/2007 Seite 390) wurde ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen der Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. Für mehrere gemeinsame Adressaten eines Bescheides setzt die unmittelbare Klageerhebung die Zustimmung aller Betroffenen voraus.

Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).

Ab 01.01.2022 muss der in § 55 d Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.

Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig (ausgenommen sind Rechtsbereiche nach § 188 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) – Angelegenheiten der Fürsorge).

Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit des Bescheides nicht gehemmt; insbesondere die Einziehung der angeforderten Abgabe nicht aufgehalten.

Bei einem erfolgreichen Widerspruch entstehen dem Widerspruchsführer keine Kosten; ist der Widerspruch erfolglos oder wird er zurückgenommen, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen.

Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (Messbescheid und Zerlegungsbescheid) können nur durch Anfechtung des Grundlagenbescheides, nicht durch Anfechtung des Folgebescheides angegriffen werden (§ 351 Abs. 2 AO). Einwendungen, die sich gegen die Steuerpflicht überhaupt, gegen die Höhe des Messbetrages bzw. Zerlegungsanteils oder gegen einen Verspätungszuschlag richten, sind also beim zuständigen Finanzamt vorzutragen.

Eschau, 12.01.2022
Markt Eschau

Gerhard RÜTH
1. Bürgermeister


Kategorien: Eschau aktuell

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