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16.03.2022
Hundekot in öffentlichen Grünanlagen / Gehwegen und privaten Grundstücken
Eine verbreitete Unsitte von Hundebesitzern, ihre Hunde in öffentlichen Grünanlagen, entlang von Fuß- und Radwegen, auf privaten Grundstücken ihr „Geschäft“ erledigen und die „Hinterlassenschaft“ aus Bequemlichkeit dort gleich liegen
zu lassen, führt immer wieder zu Unmut und Verärgerung
bei den Mitbürgern.
Die Verunreinigung von öffentlichen Straßen, Anlagen,
Wegen und Plätzen durch Hundekot ist unverzüglich und
ohne Aufforderung durch den Hundehalter oder die Person, die den Hund ausführt zu beseitigen. Eine Zuwiderhandlung kann gem. Art. 16 BayStrWG i. V. m. Art. 66 Nr. 1 BayStrWG mit einer Geldbuße geahndet werden.
Unter Berücksichtigung des Bußgeldkatalogs „Umweltschutz“ (Bekanntmachung des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 16.09.2019, A. 12-A1112-2018/1)
Teil 2 Kapitel 1 Nr. 6.1, können Verunreinigungen durch
kleine Mengen von Fäkalien wie z. B. Hundekot an Orten, an denen besondere Beeinträchtigungen auftreten, insbesondere auf Gehwegen und Kinderspielplätzen mit einem Bußgeld i. H. v. 20 € – 150 € geahndet werden.
Wir appellieren an die Hundebesitzer, sich ihrer Verantwortung bewusst zu werden und beim Ausführen ihrer Tiere für die Umwelt Sorge zu tragen. Die „Hinterlassenschaft“ ist selbst zu beseitigen und nicht anderen zu überlassen. Die Hinterlassenschaften sind gleich im dafür geeigneten Hundekotbeutel über den Hausmüll oder über die aufgestellten Hundetoiletten zu entsorgen.
Vielen Dank für Ihre Berücksichtigung.
Kategorien: Eschau aktuell