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04.05.2023
Abbrennen pflanzlicher Abfälle
Abbrennen eines Brauchtumsfeuers/Lagerfeuer
Verbrennen pflanzlicher Abfälle
Im Frühjahr und Herbst werden vermehrt in den Gärten Holz- und Gartenabfälle verbrannt. Daher möchte der Markt Eschau auf folgendes hinweisen:
Pflanzliche Gartenabfälle dürfen nur auf dem Grundstück, auf dem sie angefallen sind, das außerhalb geschlossener Ortschaften liegen muss, verbrannt werden.
Das heißt: Innerhalb der geschlossenen Ortschaft ist ein Verbrennen nicht zulässig.
Weitere Informationen:
Folgende Punkte sind beim Verbrennen außerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen zu beachten:
· Verbrennung nur auf dem Grundstück, auf dem sie angefallen sind.
· Das Verbrennen ist nur an Werktagen (Montag bis Samstag) von 6 bis 18 Uhr zulässig.
· Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Rauchentwicklung sowie ein
Übergreifen des Feuers über die Verbrennungsfläche hinaus sind zu verhindern.
· Bei starkem Wind darf kein Feuer entzündet werden, bereits brennende Feuer sind
umgehend zu löschen.
· Brandverstärker oder Brandbeschleuniger wie beispielweise Heizöl, Diesel oder ähnliche
Stoffe dürfen nicht eingesetzt werden.
· Es ist sicherzustellen, dass die Glut beim Verlassen der Feuerstelle, spätestens jedoch bei
Einbruch der Dunkelheit erloschen ist.
In jedem Fall sollten die örtliche Feuerwehr und die Gemeindeverwaltung zeitnah, mindestens 5 Tage vorher informiert werden.
Hierfür gibt es einen Antrag auf Genehmigung zum Abbrennen pflanzlicher Abfälle beim Markt Eschau. Abrufbar auf der Internetseite des Marktes Eschau www.eschau.de unter „Rathaus und Bürgerservice“ – „Formulare“.
Kategorien: Eschau aktuell