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Verbrennen Pflanzlicher Abfälle

04.05.2023
Abbrennen pflanzlicher Abfälle Abbrennen eines Brauchtumsfeuers/Lagerfeuer

Verbrennen pflanzlicher Abfälle

Im Frühjahr und Herbst werden vermehrt in den Gärten Holz- und Gartenabfälle verbrannt. Daher möchte der Markt Eschau auf folgendes hinweisen:

Pflanzliche Gartenabfälle dürfen nur auf dem Grundstück, auf dem sie angefallen sind, das außerhalb geschlossener Ortschaften liegen muss, verbrannt werden.
Das heißt: Innerhalb der geschlossenen Ortschaft ist ein Verbrennen nicht zulässig.

Weitere Informationen:

Folgende Punkte sind beim Verbrennen außerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen zu beachten:

·         Verbrennung nur auf dem Grundstück, auf dem sie angefallen sind.

·         Das Verbrennen ist nur an Werktagen (Montag bis Samstag) von 6 bis 18 Uhr zulässig.

·         Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Rauchentwicklung sowie ein
          Übergreifen des Feuers über die Verbrennungsfläche hinaus sind zu verhindern.

·         Bei starkem Wind darf kein Feuer entzündet werden, bereits brennende Feuer sind
          umgehend zu löschen.

·         Brandverstärker oder Brandbeschleuniger wie beispielweise Heizöl, Diesel oder ähnliche
          Stoffe dürfen nicht eingesetzt werden.

·         Es ist sicherzustellen, dass die Glut beim Verlassen der Feuerstelle, spätestens jedoch bei
          Einbruch der Dunkelheit erloschen ist.

In jedem Fall sollten die örtliche Feuerwehr und die Gemeindeverwaltung zeitnah, mindestens 5 Tage vorher informiert werden.

Hierfür gibt es einen Antrag auf Genehmigung zum Abbrennen pflanzlicher Abfälle beim Markt Eschau. Abrufbar auf der Internetseite des Marktes Eschau www.eschau.de unter „Rathaus und Bürgerservice“ – „Formulare“.


Kategorien: Eschau aktuell

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