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Der Marktgemeinderat des Marktes Eschau hat am 08.11.2021 die vom Büro Planer FM GbR, Aschaffenburg, ausgearbeitete Planung zur Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplanes im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB für das Areal „Wildensteiner Straße (Ost)“ Eschau (Plan mit Begründung vom 08.11.2021) gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Der gemeindliche Flächennutzungsplan wird im Wege der Berichtigung - Änderung der Darstellung „Mischgebiet (MI)“ in „Allgemeines Wohngebiet (WA)“ - angepasst.
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Der Bebauungsplan tritt gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB mit dieser ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung (einschließlich der Anlagen zur Begründung) im Rathaus des Marktes Eschau, Rathausstr. 13, 63863 Eschau während der allgemeinen Öffnungszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen (§ 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB).
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie von Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen nach § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen (§ 215 Abs. 2 Satz 1 BauGB); dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 a Abs. 2 BauGB im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB / § 13 b BauGB beachtlich sind.
Es werden danach unbeachtlich,
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 4 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes,
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, und
4. nach § 214 a Abs. 2 BauGB beachtliche Fehler im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB / § 13 b BauGB,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser ortsüblichen Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen (§ 44 Abs. 5 BauGB); danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Diese Bekanntmachung sowie der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung (einschließlich der Anlagen zur Begründung) ist zusätzlich im Internet auf dem zentralen Landesportal für die Bauleitplanung Bayern www.bauleitplanung.bayern.de und auf der Homepage des Marktes Eschau www.eschau.de in der Rubrik „Wirtschaft, Planen und Bauen“ – Rechtskräftige Bebauungspläne - Aufstellung Bebauungsplan Areal „Wildensteiner Straße (Ost)“ Eschau veröffentlicht (§ 10 a Abs. 2 BauGB).
Hinweise
Der Marktgemeinderat des Marktes Eschau hat am 18.01.2021 zur Sicherung der Bauleitplanung für das Areal „Wildensteiner Straße (Ost)“ Eschau eine Satzung über eine Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 BauGB und eine Satzung über die Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB erlassen.
Die Satzungen sind mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung am 17.02.2021 im gemeindlichen Amts- und Mitteilungsblatt (Ausgabe Nr. 03/2021) in Kraft getreten.
Die Satzungen treten mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses nach § 10 Abs. 1 BauGB zum Bebauungsplan für das Areal „Wildensteiner Straße (Ost)“ Eschau am 24.11.2021 im gemeindlichen Amts- und Mitteilungsblatt (Ausgabe Nr. 22/2021) und damit dem Eintritt der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes außer Kraft.
Eschau, den 10.11.2021
Markt Eschau
Gerhard R ü t h
1. Bürgermeister